Vereinigung ehemaliger Lutherschüler zu Hannover (VEL)
Satzung

Satzung der Vereinigung ehemaliger Lutherschüler zu Hannover, gegründet 1908

  1. Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung ehem. Lutherschüler zu Hannover gegründet 1908" (VEL). Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Hannover. Sie ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
  2. Zweck der VEL ist es, Treffpunkt ehemaliger Lutherschüler(innen) sowie der aktiven und ehemaligen Lehrer(innen) zu sein. Sie will die Verbindung zur Lutherschule pflegen und deren Erziehungsaufgaben nach Kräften fördern.
  3. Mitglied werden können ehemalige Lutherschüler(innen) sowie Lehrkräfte und Bedienstete, die für die Lutherschule tätig sind oder waren. Andere Altschülerschaften oder verwandte Gruppen können sich korporativ anschließen. Gastmitglied kann werden, wer besondere Beziehungen zur VEL oder zur Lutherschule hat, ohne die Voraussetzungen der Mitgliedschaft zu erfüllen. Über den formellen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet
  4. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht zum Vorstand und zu Ausschüssen und das Recht, der Hauptversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie übernehmen die Pflicht, die VEL in ihren Zwecken und Zielen zu fördern und den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen.
  5. Die VEL wird durch den Vorstand vertreten. Er setzt sich wie folgt zusammen: Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden, Kassenführer und Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern, darunter ein Mitglied des Lehrerkollegiums.
  6. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten der VEL. Der Vorstand beruft sie mindestens jährlich ein. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v.H. der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine Mitglieder­versammlung einberufen. Besondere Aufgaben der Mitglieder­versammlung sind:

    Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Abgestimmt wird durch Handzeichen, auf Wunsch eines Viertels der Anwesenden auch geheim. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.

  7. Mitgliederverzeichnisse können an jeden abgegeben werden, der die Voraussetzungen für Mitgliedschaft, korporative Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft erfüllt. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung (z.B. im Internet) bedarf der Zustimmung des Vorstands. Jedes Mitglied kann - durch Mitteilung an den Schriftführer - dieser Veröffentlichung seiner Daten widersprechen.
  8. Die Auflösung der VEL kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde. Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Verabschiedet von der Hauptversammlung am 10. Januar 1997.