Vereinigung ehemaliger Lutherschüler zu Hannover (VEL)
Satzung der Vereinigung ehemaliger Lutherschüler zu Hannover,
gegründet 1908
- Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung ehem. Lutherschüler zu
Hannover gegründet 1908" (VEL). Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind
Hannover. Sie ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
- Zweck der VEL ist es, Treffpunkt ehemaliger Lutherschüler(innen)
sowie der aktiven und ehemaligen Lehrer(innen) zu sein. Sie will die
Verbindung zur Lutherschule pflegen und deren Erziehungsaufgaben nach Kräften
fördern.
- Mitglied werden können ehemalige Lutherschüler(innen) sowie
Lehrkräfte und Bedienstete, die für die Lutherschule tätig sind oder waren.
Andere Altschülerschaften oder verwandte Gruppen können sich korporativ
anschließen. Gastmitglied kann werden, wer besondere Beziehungen zur VEL oder
zur Lutherschule hat, ohne die Voraussetzungen der Mitgliedschaft zu erfüllen.
Über den formellen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden,
wenn das Mitglied seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben das
aktive und passive Wahlrecht zum Vorstand und zu Ausschüssen und das Recht,
der Hauptversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie übernehmen die Pflicht, die
VEL in ihren Zwecken und Zielen zu fördern und den von der Hauptversammlung
festgesetzten Beitrag zu zahlen.
- Die VEL wird durch den Vorstand vertreten. Er setzt sich wie folgt
zusammen: Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden, Kassenführer und
Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern, darunter ein Mitglied des
Lehrerkollegiums.
- Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten der VEL. Der
Vorstand beruft sie mindestens jährlich ein. Die Mitglieder sind mindestens
zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Auf
schriftlichen Antrag von mindestens 10 v.H. der Mitglieder muss der Vorstand
innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Besondere
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfern.
- Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer.
- Festsetzung des Mitglieds-Beitrages.
Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Abgestimmt wird durch
Handzeichen, auf Wunsch eines Viertels der Anwesenden auch geheim. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
- Mitgliederverzeichnisse können an jeden abgegeben werden, der die
Voraussetzungen für Mitgliedschaft, korporative Mitgliedschaft oder
Gastmitgliedschaft erfüllt. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung (z.B.
im Internet) bedarf der Zustimmung des Vorstands. Jedes Mitglied kann - durch
Mitteilung an den Schriftführer - dieser Veröffentlichung seiner Daten
widersprechen.
- Die Auflösung der VEL kann nur durch eine Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde. Es ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Verabschiedet von der Hauptversammlung am 10. Januar 1997.